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Die Krise überleben das ESUG macht es möglich!

Was sich zunächst wie ein modernes Grimm´sches Märchen anhört ist wahr. Der Gesetzgeber hat zum 01.03.2012 das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft treten lassen. Damit wollte er erreichen, dass Unternehmen, die erfolgreich am Markt tätig sein können, ihre Krise überleben können, wenn Fehlstellungen beseitigt sind.

Vor dem Inkrafttreten des ESUG war es so, dass die Unternehmen kaum eine Chance hatten, die Krise zu überleben. Am Ende stand die Insolvenz. Ein Insolvenzverwalter übernahm das Ruder, der Unternehmer konnte nur noch zusehen, wie sein Unternehmen, sein Lebenswerk, aufgelöst und versilbert wurde. Bestenfalls wurde der überlebensfähige Teil in einer sogenannten „übertragenden Sanierung“ verkauft.

Das ESUG verarbeitet Erfahrungen, die im angelsächsischen Raum, insbesondere in Amerika, gemacht wurden. Dort ist es Unternehmen bereits seit längerem möglich, unter dem Schutz des sogenannten „Chapter 1“ des Insolvency Codes, ihre Sanierung selbst in die Hand zu nehmen – zum Wohle aller: der Gläubiger, der Arbeitnehmer, des Unternehmens mitsamt des Unternehmers und der Allgemeinheit, die nicht für die Zerschlagung an sich überlebensfähiger Unternehmen zur Kasse gebeten wird.

Der Insolvenzplan und die Eigenverwaltung/ das Schutzschirmverfahren – Kernelemente der Sanierung aus eigener Kraft.

Durch das ESUG soll die Sanierung der Unternehmen in eigener Regie zur Regel werden und die Abwicklung zur Ausnahme.

Voraussetzung dazu ist, dass ein sogenannter Insolvenzplan aufgestellt wird, aus dem für die Gläubiger und das Aufsicht führende Gericht ersichtlich wird, dass die Gläubiger bei der Fortführung des Unternehmens mehr Geld erhalten, als bei einer Zerschlagung. Und weil niemand das Unternehmen besser kennt, als der Unternehmer selbst, soll er in die Lage versetzt werden, diesen Plan auszuarbeiten und umzusetzen. Der Unternehmer wird also nicht zum Komparsen an der Seite des neuen Hauptdarstellers in Person des Insolvenzverwalters, sondern er bleibt die entscheidende Person.

Die Eigenverwaltung gibt es in zwei Ausprägungen, der klassischen Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren. Das Schutzschirmverfahren ist bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich, wenn die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist – was von einem unabhängigen Dritten zu bestätigen ist. Das Gericht gibt dann dem Unternehmen drei Monate Zeit, einen Insolvenzplan zu erarbeiten.

Sollte dies aus verschiedenen Gründen nicht mehr möglich sein, besteht die Möglichkeit, einen Insolvenzplan im Rahmen der klassischen Eigenverwaltung vorzulegen.

ISI GmbH

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